Wer stellt eine Verordnung aus?
Eine Verordnung für eine logopädische Therapie können HNO-Ärzte, Phoniater, Hausärzte, Psychiater/ Neurologen, Zahnärzte oder Kinderärzte ausstellen.
Verordnungsmenge, Behandlungsdauer und Häufigkeit:
Es gibt bei gesetzlich versicherten Patient*innen eine vom Gesetzgeber vorgesehene Behandlungsanzahl. Für Stimmtherapie sieht der Regelfall der gesetzlichen Krankenkassen eine Erstverordnung mit 10 Behandlungen vor und, falls notwendig, noch eine Folgeverordnung mit weiteren 10 Behandlungen. Die Behandlungsdauer beträgt meist 45 min (auch 30 oder 60 min sind möglich). In der Regel findet die Behandlung 1-2 mal pro Woche statt. Eine intensivere Behandlung kann in besonderen Fällen sinnvoll sein.
Intensivtherapie:
Auf der Heilmittelverordnung wird u.a. die Therapiehäufigkeit von Ihrem Arzt festgelegt. Eine Stimmtherapie kann auch intensiv bis zu 5 Behandlungen pro Woche verordnet werden, oder bei Doppelbehandlungen bis zu 10 Therapieeinheiten. Dies kann z.B. nach umfangreichen Kehlkopfoperationen indiziert sein, um die Stimmfunktion effektiv trainieren. Aber auch bei sprechintensiven Berufen ist eine intensivere Therapiefrequenz sinnvoll.
Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme, falls Ihr Arzt eine Intensivtherapie verordnet. Diese ist in der Regel genehmigungspflichtig.
Eine Intensivbehandlung benötigt vorherige Terminabsprache und Planung, weil ich dafür genügend Therapieeinheiten für Sie eingeplanen muss.
Behandlungsbeginn:
Mit der Therapie muss innerhalb 14 Tagen nach Ausstellungsdatum der Verordnung begonnen werden. Anschließend verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und kann nicht mehr abgerechnet werden. Es ist daher sinnvoll, die Verordnung erst ausstellen zu lassen, wenn Sie mit mir einen ersten Behandlungstermin vereinbart haben.
Zuzahlungspflicht:
Alle Patient*innen der gesetzlichen Krankenkassen über 18 Jahren müssen 10% der Gesamtkosten selbst tragen, incl. einer Verordnungsblattgebühr von € 10,-.
Sind Sie von der Zuzahlung von Ihrer Krankenkasse befreit, müssen Sie diesen Eigenanteil nicht leisten. Bringen Sie bitte hierfür Ihren Befreiungsnachweis zum ersten Behandlungstermin mit.